Stellungnahme und Forderungskatalog des BRM für das Osterpaket und für den Ausbau von Agri-Photovoltaik als wesentlichen Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der Klimaschutzziele 2030 in Deutschland

Der BRM Bundesverband Regenerative Mobilität e.V. begrüßt die Ankündigung von Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, den Ausbau von Agri-Photovoltaik in Deutschland zu fördern. Die wissenschaftlich belegten, vielfältigen Vorteile der Agri-Photovoltaik für die Landwirtschaft, für die Energiewende, für den Schutz von Natur und Umwelt, für die Förderung der Biodiversität sowie auch für die Förderung der E-Mobilität und die Entlastung der Netze zeigen, dass es an der Zeit ist, diese Technologie auf allen landwirtschaftlichen Flächen umfassend zu fördern bei gleichzeitigem Erhalt des landwirtschaftlichen Flächenstatus und bei größtmöglicher Unterstützung innovativer Technologien, die auch von der breiten Öffentlichkeit akzeptiert werden.

Um den Ausbau von Agri-Photovoltaik-Anlagen sowie der Photovoltaik im Allgemeinen erfolgreich zu gestalten und wirtschaftlich möglich zu machen, fordert der BRM folgende Anpassungen der bisherigen Rahmenbedingungen:

1. Nach dem Wegfall der EEG-Umlage darf es keine anderen Belastungen des Eigenverbrauchs VOR dem Netz geben, egal wie groß die Photovoltaik-Anlage ist, d.h. keine Schwelle mehr bei 30 kWp. Je höher der Eigenverbrauch, desto größer die Netzentlastung und desto höher der Anreiz, Solarenergie zu nutzen und Treibhausgase einzusparen.

2. Die kommunale Beteiligungsoption gem. EEG muss auch für Anlagen gelten, die in 2022 oder später in Betrieb genommen werden, auch dann, wenn der Zuschlagswert der Bundesnetzagentur vor 2021 lag. Der BRM unterstützt die finanzielle Beteiligung der Kommunen an Photovoltaikanlagen, insbesondere an Agri-PV-Anlagen, außerordentlich sowie auch die regionale Nutzung von Solarenergie durch die Bürger. Solarenergie aus regionalen Anlagen trägt zum nachhaltigen Klimaschutz und zur Steigerung der Biodiversität bei, eine breite Akzeptanz und Unterstützung von Agri-PV, Moor-PV- und Öko-/Biodiversitäts-PV-Anlagen ist für die erfolgreiche Realisierung der Energiewende entscheidend.

3. Die kommunale Beteiligungsoption und in diesem Zusammenhang die Rückerstattungspflicht vom Netzbetreiber (siehe auch Forderungspunkt 4) muss auch für Agri-/Öko- oder sonstige Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen und Konversionsflächen (Deponien, Kiesgruben etc.) gelten, und zwar egal, ob sie im klassischen EEG bis aktuell 750 kWp, im Rahmen der Ausschreibungen der Bundesnetzagentur oder als PPA-Anlagen außerhalb des EEG‘s installiert werden. Hier ist die entsprechende Ergänzung der bisherigen Vorgaben in § 6 EEG dringend erforderlich, um Kommunen eine eindeutige Grundlage zu bieten.

4. Die Erstattung durch den Netzbetreiber muss für alle Agri/Öko-Photovoltaik-Anlagen gelten, insbesondere für PPA-Anlagen (mindestens für solche Photovoltaik-Anlagen, die grundsätzlich förderfähig im EEG sind, aber das EEG für ein PPA (vorübergehend) „verlassen“ haben). Der BRM fordert dies, da durch das „Verlassen“ des EEG’s für diesen Zeitraum der Steuerhaushalt generell nicht mit der Marktprämie belastet wird.

5. Die Degression für Photovoltaik-Anlagen muss umgehend gestoppt und dazu der Vergütungssatz um 2 ct/kWh nach oben angepasst werden. Anlagen bis 750 kWp und ggfs. zukünftig darüber hinaus (bis 2 MW aus unserer Sicht notwendig) sind mit 5 ct/kWh nicht mehr wirtschaftlich realisierbar. Für Photovoltaikanlagen ist bei aktuellen Preisen der Komponenten und steigenden Zinsen mindestens eine EEG-Vergütung von 7 ct/kWh notwendig. Eine Belastung des Steuerhaushalts sieht der BRM durch diese Forderung nicht, da die Energiepreise auch mittelfristig das Niveau übersteigen und somit keine Marktprämie fällig werden wird. Jedoch bedarf es einer Mindest-Sicherheit in der Finanzierung der erhöhten Herstellungskosten durch eine unterste wirtschaftliche Linie für 20 Jahre in Form der EEG-Vergütung, um eine erfolgreiche Realisierung zu sichern.

6. Anlagen mit dezentraler Stromnutzung für die direkte netzunabhängige Verwertung in der Mobilität, sei es direkt als Strom oder Wasserstoff, sollen als Bauvorhaben im Außenbereich nach dem BauGB privilegiert werden. Der BRM fordert dies, um den Bau von grünen Tankstellen an den Hauptverkehrstrassen zu unterstützen und damit gleichzeitig die Stromnetze zu entlasten.

7. Agri-PV muss technologieoffen und ohne Einschränkung der Anlagenhöhe oder der doppeltgenutzten Fläche realisierbar werden. Im Wesentlichen steht die landwirtschaftliche Doppelnutzung der Fläche im Vordergrund sowie die Akzeptanz der Bevölkerung durch die optimale Einfügung der Agri-PV-Anlage ins Landschaftsbild. Ein Ausschluss von niedrigeren Agri-PV-Anlagen unter 2,10 m Gestellhöhe aufgrund einer angeblichen Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Fläche ist kontraproduktiv, wenn nachgewiesen werden kann, dass Biodiversität bzw. landwirtschaftliche Nutzung, möglicherweise auch unter Einsatz von Agro-Robotern und neuen Agri-Technologien, wirtschaftlich und erfolgreich sowie nachhaltig umgesetzt werden können.

8. Die Förderung von Agri-PV-Anlagen soll nicht an die Vorbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche gebunden sein, wenn eine ggfs. geänderte landwirtschaftliche Nutzung (inklusive des Anbaus von Winterfutter) gewährleistet ist. Der bisherige Ausschluss von Grünland für die Förderung von Agri-PV-Anlagen muss aufgehoben werden, da die Biodiversität unter Agri-PV-Anlagen sogar nachgewiesen zunimmt und die CO2-bindende Funktion des Grünlands sowie die Biodiversität unter den Agri- und Öko-PV-Anlagen nicht eingeschränkt wird.

9. Grundsätzlich müssen die Genehmigungsprozesse für Agri- und Öko-PV-, Biodiversitäts- und Moor-PV beschleunigt und möglichst bundesländerübergreifend vereinheitlicht werden. Zur Versorgungssicherheit Deutschlands mit erneuerbaren Energien sowie im nationalen Interesse des Klimaschutzes sollten derartige Photovoltaik-Anlagen im Außenbereich nach dem BauGB für diejenigen landwirtschaftlichen Flächen privilegiert werden, die sich für die Erzeugung von Solarenergie bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung eignen. Um die Gemeinde und die Bevölkerung vor Ort mit einzubinden und die Akzeptanz zu sichern, ist ein einstufiges Bauleitplanverfahren eine Option, den Genehmigungsprozess zu beschleunigen, dennoch aber das Mitspracherecht aller Beteiligten sicherzustellen. Ein einstufiges Bauleitplanverfahren ist immer möglich, wenn die Flächennutzung sich auch nach der Genehmigung nicht wesentlich ändert – dies ist bei Agri- und Öko-PV-Anlagen immer der Fall, da die vorherige landwirtschaftliche Nutzung auch mit der Umsetzung weiterhin auf mehr als 50 % der Fläche vorgenommen wird.

10. Um das Ziel von 200 GW Photovoltaik bis zum Jahr 2030 zu erreichen, muss es eine Erhöhung der Agri- und Öko-PV-Anlagen von mindestens 1 GW p.a. geben. zusätzlich muss für Floating-Solar eine jährliche Sonder-Ausschreibung eingeführt werden, um das große Potenzial allein der künstlichen Seen (bauliche Anlagen nach dem EEG) nur ansatzweise auszuschöpfen.

Berlin/Erkner, 21.02.2022