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Satzung des BRM BUNDESVERBAND REGENERATIVE MOBILITÄT e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt in Fortsetzung des BBK Bundesverbandes Biogene und Regenerative Kraft- und Treibstoffe e.V. den Namen

„BRM Bundesverband Regenerative Mobilität e.V.“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Registernummer VR 3296 FF eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkner.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes sowie die Förderung von Wisenschaft und Forschung.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Forschungsprojekten zur Entwicklung von innovativen Technologien und Methoden des Einsatzes biogenerativer und regenerativer Kraft- und Antriebsstoffe, in der Mobilität, in der Erzeugung von Strom, Kälte/Wärme und Wasserstoff, von recyclingfähigen Kunststoffen auf Basis landwirtschaftlich produzierter Energieträger sowie von Lösungen für eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft mit dem Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Primärenergieverbrauch auf 100% zu erhöhen. Der Verein arbeitet dabei mit wissenschaftlichen Instituten und Universitäten zusammen und unterstützt und berät bei der Durchführung der Forschungsprojekte sowie im Hinblick auf Ausschreibungen. Er kann sich auch selbst als Träger für Forschungsprojekte betätigen und bewerben. Der Verein betreibt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, um über Forschungsergebnisse und Entwicklungen im Bereich erneuerbarer Energien und regenerativer Mobilität sowie deren Verknüpfung mit der landwirtschaftlichen Produktion zu informieren. Er bedient sich hierzu Print- und Onlinemedien, ist auf Messen und anderen Veranstaltungen präsent und organisiert auch eigene Veranstaltungen wie Fachkongresse und Informationsveranstaltungen für die interessierte Öffentlichkeit. Der Verein vernetzt sich aktiv mit anderen Verbänden, Vereinen und Institutionen und sensibilisiert politische und wirtschaftliche Entscheidungsträger für die Belange erneuerbarer Energien und regenerativer Mobilität.

4) Der Verein darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Satzungszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Er darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe betreiben, insbesondere auch Schulungs- und Informationsveranstaltungen anbieten. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen bedienen.

5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Verwendung für Zwecke des Umweltschutzes an eine gemeinnützige Körperschaft, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, insbesondere auch andere Verbände, die den Zweck des Vereins fördern.
2) Aufnahmeanträge werden schriftlich an das Präsidium gerichtet. Ein Präsidiumsmitglied entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme wird das neue Mitglied auf die Satzung verpflichtet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Rechtspersönlichkeit bzw. bei Einzelmitgliedern auch durch den Tod.
4) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende möglich. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Präsidiums erforderlich.
5) Ein Ausschluss kann durch ein Präsidiumsmitglied nur bei schuldhaft grober Verletzung der Vereinsinteressen und nur nach Anhörung des Mitglieds erfolgen.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Präsidium möglich. Die Berufung muss angekündigter Tagesordnungspunkt der Präsidiumssitzung sein. Das Mitglied ist berechtigt, in der Präsidiumssitzung seine Berufung zu begründen. Über die Brechtigung des Ausschlusses entscheidet das Präsidium durch einfache Mehrheit. Präsidiumsmitglieder, die der Organisation, dem Verein oder dem Verband angehören oder Inhaber oder Angestellte der Firma, die ausgeschlossen werden soll, sind dabei nicht stimmberechtigt.
6) Durch Beschluss des Präsidiums kann einem Mitglied die Mitgliedschaft entzogen werden, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Mitgliedsbetrags seiner Beitragsfrist nicht nachgekommen ist. Der Beschluss über den Entzug der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Während des Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§ 4 Mitgliederbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium (Vorstand)
im Sinne des § 26 BGB und das erweiterte Präsidium
c) das Kuratorium
d) der Beirat / die Beiräte

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder oder mindestens 2 Mitglieder des Präsidiums dies unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
3) Das Präsidium (der Vorstand) lädt unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung per Fax oder E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse/ Faxnummer ein bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Faxes oder Briefes.
4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.Ist keiner von Ihnen anwesend , bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
5) Über die Mitgliederversammlung einschließlich aller Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen ordentlichen Mitgliedern entsprechend des vorstehenden Absatzes 3 zu übersenden oder auf der Internetpräsenz im Mitgliederbereich zu veröffentlichen ist.
6) In den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
- die Wahl des Präsidiums und die Entlastung des Präsidiums
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Finanzberichtes des Präsidiums
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- der Beschluss über Haushaltsplan und Arbeitsprogramm des Folgejahres
- die Genehmigung der über die Präsidiumsbefugnisse hinausgehenden Angelegenheiten.
- die Auflösung des Vereins
7) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Präsidiumswahlen sind abweichend hierzu diejenigen gewählt, die im Verhältnis zu anderen mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten. Eine Gesamtabstimmung ist zulässig.
8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte.
9) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 6 a Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung

1) Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mitglieder mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ihre Zustimmung zu dem Beschluss innerhalb von zwei Wochen per einfachem Brief, Fax oder E-Mail gegenüber dem Präsidium erklären.
2) Das Präsidium macht den Mitgliedern den Gegenstand des Beschlusses in Form des § 6 Absatz 3 dieser Satzung unter Angabe des Ablaufs der Abstimmungsfrist bekannt. Voraussetzung für eine Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung ist die Stimmabgabe durch mindestens 30 % aller ordentlichen Mitglieder.
3) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch eines der Mitglieder des erweiterten Präsidiums. Das Abstimmungsergebnis ist anschließend allen ordentlichen Mitgliedern entsprechend § 6 Absatz 3 dieser Satzung zu übersenden und auf der Internetpräsenz im Mitgliederbereich zu veröffentlichen.

 

§ 7 Präsidium (Vorstand)

1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und zwei Vizepräsidenten (Vorstand nach § 26 BGB).
2) Das Präsidium wird für zwei Jahre gewählt. In das Präsidium können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bis zur Wahl eines neuen Präsidiums werden die Geschäfte durch das bisherige Präsidium weitergeführt.
3) Zum erweiterten Präsidium zählen
1 Schriftführer/in
- 1 Schatzmeister/in
- und bis zu 5 weitere Präsidiumsmitglieder, einschließlich des Kuratoriumsvorsitzenden.
4) Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes und hat das Recht, sich gegebenenfalls dazu einer Geschäftsführung zu bedienen.
5) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten im Falle seiner Verhinderung.
6) Jedes Präsidiumsmitglied ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums gebunden.
7) Zu den Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums soll vom Präsidenten mit einer Frist von 2 Wochen geladen werden. Eine Sitzung des erweiterten Präsidiums ist auch dann anzuberaumen, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder dies beantragen. Das erweiterte Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder beschlussfähig.
8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Präsidiumsmitglieder können untereinander ihr Stimmrecht übertragen.
 

§ 8 Beiräte

Der Verein kann Beiräte bilden, die das Präsidium unterstützen.

 

§ 9 Kuratorium

Das Präsidium kann ein Kuratorium berufen, dessen Mitglieder (ehrenamtlich) der Durchsetzung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit Nachdruck verleihen sollen. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und fördert die Vereinsarbeit und berät das Präsidium. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied.
 

§ 10 Auflösung des Vereins/Liquidation

1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung erst beschließen, nachdem zuvor ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gestellt worden ist.
2) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung /Liquidation nur dann beschließen, nachdem das Präsidium (Vorstand) schriftlich unter Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke einberufen hat oder mindestens die Hälfte aller Mitglieder einen ebenfalls zu begründenden schriftlichen Antrag für Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Auflösung /Liquidation des Vereins an das Präsidium gestellt hat.
3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.
4) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses führt das geschäftsführende Präsidium die Liquidation durch.
5) Die Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Verbandsvermögens zu beschließen.
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zur Verwendung für Zwecke des Umweltschutzes an eine gemeinnützige Körperschaft, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

 

§ 11 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde am 19.06.2003 als Satzung des BBK beschlossen und trat am selben Tag in Kraft.
Die Satzung wurde am 01.09.2005 als Satzung des BBK geändert, am 23.10.2012 als Satzung des BRM in Fortsetzung des BBK neu gefasst und am 08.10.2015 und 21.09.2017 sowie zuletzt am 15.12.2021 geändert.

Erkner, 15.12.2021

Peter Schrum, Präsident